Satzung Förderverein

Satzung des Fördervereins der Roßbergschule Horb e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Roßbergschule Horb e.V.“ Er hat seinen Sitz in 72160 Horb am Neckar. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Horb eingetragen.

2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der pädagogischen Arbeit an der Roßbergschule Horb durch die ideelle und finanzielle Unterstützung.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
3. Der Vereinszweck soll mit folgenden Mitteln erreicht werden:

a) Durchführung von Informationsveranstaltungen zu schulischen und beruflichen Themen.
b) Organisation und Unterstützung von kulturellen und anderen außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schule, wie z.B. Schulfesten, Sportfesten, Theater- und Musikaufführungen, Tagen der offenen Tür, Schul-, Klassenfahrten, Beteiligung an kommunalen Festen und Veranstaltungen.
c) Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung(en)/des steuerbegünstigten Zwecks der in § 1 Abs. 1 genannten Körperschaft(en) des öffentlichen Rechts verwendet.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Zweck des Vereins unterstützt und von der Vorstandschaft aufgenommen wird.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft beginnt, wenn das Mitglied von der Vorstandschaft in den Verein aufgenommen wird.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
3. Der Ausschluss erfolgt, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält.
4. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Vorstandschaft mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 6 Mitgliedschaft – Rechte und Pflichten

1. Alle Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es wird ein Mindestmitgliedsbeitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
e) ein bis drei Beisitzern

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4. Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
6. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Die

Einladung erfolgt über die Roßbergschule.

3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Die Wahl des Vorstands.
2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
4. Die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
3. Die Vertretung in der Stimmenabgabe ist nicht zulässig.
4. Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
5. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung geheim.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzungen und vom Schriftführer abzuzeichnen.

§ 13 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung anzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

§ 14 Vermögen

1. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses angemessen vergütet werden.

§ 15 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Landkreis Freudenstadt zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke an der Roßbergschule Horb zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde nach den Vorgaben des Finanzamtes (s. Anlage) geändert und durch die Mitgliederversammlung am 13.04.2010 beschlossen.

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